Recht so
Der Verzug mit einer Barkaution –
Eine Entscheidung für Freunde der juristischen Sprache
Mit Urteil vom 14. Mai 2025 (VIII ZR 256/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine fristlose Kündigung nicht durchgreift, soweit der Mieter mit einer vereinbarten Bankbürgschaft im Verzug ist. Eine Bankbürgschaft falle nicht in den Anwendungsbereich des Kündigungstatbestands (§569 Absatz 2a Bürgerliches Gesetzbuch). Vor einem vertragsuntreuen Verhalten des Mieters bei Mietbeginn sei der Vermieter in dieser Lage hinreichend durch sein (vollumfängliches) Zurückbehaltungsrecht geschützt. Bei einer Bankbürgschaft stehe dem Vermieter ein umfassendes Zurückbehaltungsrecht an der Wohnung zu, wenn diese nicht erbracht wurde. Dies unterscheide den Fall, in welchem dem Mieter das Recht zusteht, die Geldsumme in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu erbringen. Hier müsse der Vermieter die Mietwohnung bereits dann dem Mieter überlassen, wenn dieser die erste Rate geleistet habe; lediglich wegen der ersten Rate hat der Vermieter vor Übergabe der Mietsache ein Zurückbehaltungsrecht.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
Die Entscheidung des BGH beendete einen Streit, ob auch wegen fehlender Bankbürgschaft fristlos gekündigt werden könne. Hier meinte der BGH im Rahmen einer wörtlichen Auslegung, dass mit Mietsicherheit nicht die Bankbürgschaft im Sinne der rechtlichen Bestimmung gemeint sei (§569 Abs. 2 BGB). Vom Wortlaut seien nämlich nicht „eindeutig“ sämtliche Formen von Mietsicherheiten erfasst. Vielmehr sei der Ausschluss einer Bankbürgschaft als Mietsicherheit aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung des § 569 Abs. 2 a BGB vom möglichen Wortsinn gedeckt. Der BGH verwies auf die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung. Auch der Hinweis auf das Zurückbehaltungsrecht – welches hier umgekehrt den Vermieter schützt – geht auf eine wörtliche Auslegung beziehungsweise Übersetzung des Gesetzes zurück. Denn eine Bankbürgschaft gibt man entweder ganz zum fälligen Termin oder gar nicht. Dies unterscheidet sich von dem gesetzlich normierten Fall, dass der Mieter die Kaution auch in Teilzahlungen leisten kann. Ob all dies der Gesetzgeber seinerzeit so gesehen hat, wird zu seinen Gunsten unterstellt. Jedenfalls sind die Entscheidungsgründe lesenswert. Nicht nur ein Genuss für Freunde einer genauen Sprache, sondern auch ein Apell zu einer klaren und stimmigen Fassung von Gesetzen.
