Recht so
Der Verzug mit einer Barkaution –
Eine Entscheidung für Freunde der juristischen Sprache
Mit Urteil vom 14. Mai 2025 (VIII ZR 256/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine fristlose Kündigung nicht durchgreift, soweit der Mieter mit einer vereinbarten Bankbürgschaft im Verzug ist. Eine Bankbürgschaft falle nicht in den Anwendungsbereich des Kündigungstatbestands (§569 Absatz 2a Bürgerliches Gesetzbuch). Vor einem vertragsuntreuen Verhalten des Mieters bei Mietbeginn sei der Vermieter in dieser Lage hinreichend durch sein (vollumfängliches) Zurückbehaltungsrecht geschützt. Bei einer Bankbürgschaft stehe dem Vermieter ein umfassendes Zurückbehaltungsrecht an der Wohnung zu, wenn diese nicht erbracht wurde. Dies unterscheide den Fall, in welchem dem Mieter das Recht zusteht, die Geldsumme in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu erbringen. Hier müsse der Vermieter die Mietwohnung bereits dann dem Mieter überlassen, wenn dieser die erste Rate geleistet habe; lediglich wegen der ersten Rate hat der Vermieter vor Übergabe der Mietsache ein Zurückbehaltungsrecht.
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