Nebenkosten – Vermieter muss Belege dem Ex-Mieter nicht hinterherschicken

Mit Beschluss vom 24. März 2025 (Az.: 2 S 43/24) hat das Landgericht Hanau (LG) entschieden, dass Vermieter nur dann zur Übersendung von Belegkopien einer Betriebskostenabrechnung an den verzogenen Ex-Mieter verpflichtet sind, wenn diesem eine Einsichtnahme in die Belege am Sitz des Vermieters aufgrund der Distanz unzumutbar ist. Im zu beurteilenden Sachverhalt begehrte der klagende Ex-Mieter vom beklagten Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses die Rückzahlung seiner Kaution. Der daraufhin erstellten Betriebskostenabrechnung widersprach der mittlerweile 120 Kilometer entfernt wohnende Kläger und verlangte die Übersendung von Belegkopien zur Prüfung. Um einen Termin zur Einsichtnahme in den Räumen des Vermieters bemühte er sich nicht, sondern klagte im Folgenden auf Rückzahlung der gesamten Kaution mit der Begründung, dass er trotz Aufforderung keine Unterlagen erhalten habe, obwohl dies im Vorjahreszeitraum vom Beklagten freiwillig geschehen war und zudem eine Einsicht unzumutbar war. Das Landgericht wies den Anspruch auf Übersendung der Bildkopien unter Verweis darauf ab, dass aus einem einmaligen freiwilligen Übersenden kein Anspruch für die Zukunft erwachse und zudem eine Einsichtnahme in den Räumen des Vermieters möglich gewesen sei. Eine Fahrtzeit von weniger als einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Vermieter innerhalb einer Stadt sei zumutbar.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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