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Nebenkosten – Vermieter muss Belege dem Ex-Mieter nicht hinterherschicken

15. Mai 2025
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Mit Beschluss vom 24. März 2025 (Az.: 2 S 43/24) hat das Landgericht Hanau (LG) entschieden, dass Vermieter nur dann zur Übersendung von Belegkopien einer Betriebskostenabrechnung an den verzogenen Ex-Mieter verpflichtet sind, wenn diesem eine Einsichtnahme in die Belege am Sitz des Vermieters aufgrund der Distanz unzumutbar ist. Im zu beurteilenden Sachverhalt begehrte der klagende Ex-Mieter vom beklagten Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses die Rückzahlung seiner Kaution. Der daraufhin erstellten Betriebskostenabrechnung widersprach der mittlerweile 120 Kilometer entfernt wohnende Kläger und verlangte die Übersendung von Belegkopien zur Prüfung. Um einen Termin zur Einsichtnahme in den Räumen des Vermieters bemühte er sich nicht, sondern klagte im Folgenden auf Rückzahlung der gesamten Kaution mit der Begründung, dass er trotz Aufforderung keine Unterlagen erhalten habe, obwohl dies im Vorjahreszeitraum vom Beklagten freiwillig geschehen war und zudem eine Einsicht unzumutbar war. Das Landgericht wies den Anspruch auf Übersendung der Bildkopien unter Verweis darauf ab, dass aus einem einmaligen freiwilligen Übersenden kein Anspruch für die Zukunft erwachse und zudem eine Einsichtnahme in den Räumen des Vermieters möglich gewesen sei. Eine Fahrtzeit von weniger als einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Vermieter innerhalb einer Stadt sei zumutbar.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

Grundsätzlich gilt, dass die Belegeinsicht beim Vermieter zu erfolgen hat und der Mieter nur in den Fällen, in dem ihn eine Einsichtnahme unzumutbar ist, einen Anspruch auf Übersendung von Fotokopien nach Treu und Glauben geltend machen kann. Durch den primären Zuschnitt des Einsichtsrechts auf das laufende Mietverhältnis ist dabei relevant, ob die während des Mietverhältnisses bestehende Fahrstrecke zwischen der Mietsache und den Räumen des Vermieters unzumutbar war. Hier hat das Landgericht dies verneint. Im Hinblick auf die mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz eingeführte Berechtigung für den Vermieter, Belege auch elektronisch zur Verfügung zu stellen, bleibt zu hoffen, dass ähnlich gelagerte Fälle in der Zukunft deutlich entschärft werden.

Die #Wärmewende scheitert nicht an fehlenden Projektideen. Entscheidend ist ihre Finanzierung – und die richtige politische sowie regulatorische Rahmensetzung. Neue Wärmenetze und moderne Infrastrukturen benötigen viel Kapital und lange Planungshorizonte. Gleichzeitig beeinflussen Regulierungen, die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), Baukosten und Anschlussquoten die Wirtschaftlichkeit. Doch wie gelingt der praktische Übergang? Von Fragen wie dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) auf dem Prüfstand bis hin zur Frage, wie man Fernwärme und Wärmepumpe intelligent miteinander versöhnen kann, gibt es viel zu besprechen. Stadtwerke, Banken, Investoren und die Wohnungswirtschaft müssen daher früh klären: • Welche Projekte erfüllen die Finanzierungskriterien? • Wie lassen sich Risiken fair verteilen? • Welche Förderinstrumente und Rahmenbedingungen (wie das GMG oder die Kommunale Wärmeplanung) schaffen echte Planungssicherheit? • Wie entstehen tragfähige Refinanzierungsmodelle im Wärmemarkt? Genau diesen drängenden Fragen widmen wir uns bei der Energiemanager-Konferenz 2026 im Rahmen des Themenblocks „Positionen zum Fortgang der Wärmewende“. Wir freuen uns sehr auf den hochkarätigen Austausch und die Diskussion mit starken Expertinnen und Experten aus der Praxis: 🎙️ @[Ingeborg Esser] (Hauptgeschäftsführung, GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienwirtschaft) 🎙️@[Kerstin Andreae] (Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung, @[BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.]) 🎙️ Klaus Köhler (Partner, m3 management consulting) 🎙️ Andreas Reinhardt (Geschäftsführer, @[Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg GmbH]) https://lnkd.in/dKMhAs-f

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