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Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen können fristlose Kündigungen rechtfertigen

16. Januar 2025
Recht So

Mit Urteil vom 20. Dezember 2024 (Az.: 33 C 33/24) hat das Amtsgericht Brandenburg (AG) entschieden, dass Rückstände aus Betriebskostenabrechnungen in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten eine fristlose Kündigung nach § 543 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach sich ziehen können. Im zu beurteilenden Sachverhalt begehrt der klagende Vermieter die Räumung und Herausgabe der vom beklagten Mieter bewohnten Wohnung. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag sah einen monatlichen Mietzins von 330 Euro inklusive eines Betrags von 65 Euro an Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sowie eine jährliche Abrechnung der tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten durch den Kläger vor. Im Folgenden geriet der Beklagte mit Nachzahlungsforderungen aus den Betriebs- und Heizkostenabrechnungen der Jahre 2020 bis 2022 in Verzug. Nach einer erfolglosen Fristsetzung zur Begleichung der ausstehenden Nachforderungen für die Jahre 2020 und 2021 in Höhe von 1.440, 67 Euro, erklärte der Vermieter die außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung.

Expertenmeinung von Clemens Drzimalla, Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Referat Recht des GdW

Mit der Entscheidung wird einmal mehr klargestellt, dass die Nichtbegleichung von Nebenkostenforderungen durch den Mieter kein „Kavaliersdelikt“ ist, sondern eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen kann, die den Vermieter im Einzelfall zur fristlosen Beendigung des Mietverhältnis nach § 543 Absatz 1 BGB berechtigt. Zwar zählen Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen nicht ohne Weiteres zur laufenden Miete und können daher grundsätzlich nicht direkt eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Haben die Parteien jedoch wie im vorliegenden Fall eine Vorauszahlung auf die Betriebskosten und damit eine Jahresmiete im Sinne des § 556 Absatz 3 BGB vereinbart, deren Höhe sich erst aus der Betriebskostenabrechnung endgültig bestimmt, ist eine analoge Anwendung des § 543 Absatz 2 Seite 1 Nr. 3 BGB bei einer Kündigung nach § 543 Absatz 1 BGB möglich, wenn der Rückstand aus den Betriebskostennachforderungen der Höhe von mindestens zwei Monatsmieten entspricht und zum Zeitpunkt der Klageerhebung weiter fortbesteht. Ist dies der Fall, kann die durchzuführende Interessenabwägung zu Lasten des säumigen Mieters ausfallen.

Die #Wärmewende scheitert nicht an fehlenden Projektideen. Entscheidend ist ihre Finanzierung – und die richtige politische sowie regulatorische Rahmensetzung. Neue Wärmenetze und moderne Infrastrukturen benötigen viel Kapital und lange Planungshorizonte. Gleichzeitig beeinflussen Regulierungen, die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), Baukosten und Anschlussquoten die Wirtschaftlichkeit. Doch wie gelingt der praktische Übergang? Von Fragen wie dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) auf dem Prüfstand bis hin zur Frage, wie man Fernwärme und Wärmepumpe intelligent miteinander versöhnen kann, gibt es viel zu besprechen. Stadtwerke, Banken, Investoren und die Wohnungswirtschaft müssen daher früh klären: • Welche Projekte erfüllen die Finanzierungskriterien? • Wie lassen sich Risiken fair verteilen? • Welche Förderinstrumente und Rahmenbedingungen (wie das GMG oder die Kommunale Wärmeplanung) schaffen echte Planungssicherheit? • Wie entstehen tragfähige Refinanzierungsmodelle im Wärmemarkt? Genau diesen drängenden Fragen widmen wir uns bei der Energiemanager-Konferenz 2026 im Rahmen des Themenblocks „Positionen zum Fortgang der Wärmewende“. Wir freuen uns sehr auf den hochkarätigen Austausch und die Diskussion mit starken Expertinnen und Experten aus der Praxis: 🎙️ @[Ingeborg Esser] (Hauptgeschäftsführung, GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienwirtschaft) 🎙️@[Kerstin Andreae] (Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung, @[BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.]) 🎙️ Klaus Köhler (Partner, m3 management consulting) 🎙️ Andreas Reinhardt (Geschäftsführer, @[Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg GmbH]) https://lnkd.in/dKMhAs-f

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