„Monsieur“ oder „Madame“? – Keine Pflicht zur Anrede

Am 9. Januar 2025 hat der Europäische Gerichtshof (Az.: C-394/23) entschieden, dass die verpflichtende Angabe einer Anrede in Onlineformularen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt, wenn sie nicht zwingend erforderlich ist. In einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ging es um die Frage, ob Unternehmen Daten ihrer Kunden hinsichtlich der Anrede als Mann oder Frau erheben dürfen. Das ist nicht der Fall, wie der EuGH nun entschied. Dies gelte insbesondere, wenn die Datenerhebung darauf abziele, die geschäftliche Kommunikation zu personalisieren. Das Verfahren betraf die französische Eisenbahnbahngesellschaft, die beim Online-Kauf von Fahrscheinen Kunden dazu verpflichtete, die Anrede „Monsieur“ oder „Madame“ anzugeben. Zur Begründung verwies der EuGH auf den Grundsatz der Datenminimierung, mit dem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Ausdruck gebracht werde.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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