Mietminderung bei mittlerer Kontamination des Trinkwassers mit Legionellen?
EXPERTENMEINUNG von Carsten Herlitz Justiziar des GdW
Mieter von Wohneinheiten, bei denen im Rahmen der nach § 31 TrinkwV durchgeführten Legionellenprüfung eine Überschreitung des „Legionellen-Grenzwert“ (100 KBE/100 ml festgestellt wird, sind nur dann zur Minderung des Mietzinses berechtigt, wenn durch eine hohe oder extrem hohe Kontamination eine konkrete Gesundheitsgefahr und damit ein zur Minderung berechtigender Mangel besteht. Eine abstrakte Gefährdung reicht hingegen für die Annahme eines Mietmangels nicht aus. In Fällen mittlerer Kontaminationen (bis 1000 KBE/100ml) -wie hier vorliegend- gehen die zuständigen Gesundheitsämter noch nicht von konkreten Gesundheitsgefahren aus, sondern verpflichten den Vermieter lediglich zur Vornahme technischer Maßnahmen, der Mitteilung an das Gesundheitsamt sowie zur Durchführung einer weiteren Prüfung innerhalb eines Jahres.
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