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Mietminderung bei mittlerer Kontamination des Trinkwassers mit Legionellen?

Mit Urteil vom 27. März 2024 (Az.: 55 C 72/23) hat das Amtsgericht Langen entschieden, dass eine mittlere Kontamination des Trinkwassers mit Legionellen noch keine konkrete Gefahr für die Gesundheit des Mieters und damit keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel darstellt. Im zu beurteilenden Sachverhalt bewohnte der beklagte Mieter eine Liegenschaft in einem Neubaukomplex. Im Rahmen von Legionellenprüfungen im November 2022 sowie März und Oktober 2023 wurde an zwei Entnahmestellen, die nicht in dem Haus der beklagten Mieter liegen, mittelschwere Legionellenbefälle (bis 1.000 koloniebildende Einheiten (KBE) je 100ml Wasser) festgestellt. Eine Abschlussuntersuchung im Februar 2024 ergab keine weiteren Grenzwertüberschreitungen. Die Beklagten machten dennoch aufgrund des ermittelten Legionellenbefalls für den Zeitraum von Mitte November bis einschließlich Dezember 2022 ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe einer vermeintlich zulässigen Minderung geltend und leisteten von Januar bis April 2023 nur einen geminderten Mietzins. Die hiergegen erhobene Zahlungsklage des Vermieters war vollumfänglich erfolgreich. Für das Gericht kam bei seiner Entscheidung verstärkend hinzu, dass die Wohnung der beklagten Mieter von den Legionellenbefällen nicht selbst betroffen war.

4. November 2024
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EXPERTENMEINUNG von Carsten Herlitz Justiziar des GdW

Mieter von Wohneinheiten, bei denen im Rahmen der nach § 31 TrinkwV durchgeführten Legionellenprüfung eine Überschreitung des „Legionellen-Grenzwert“ (100 KBE/100 ml festgestellt wird, sind nur dann zur Minderung des Mietzinses berechtigt, wenn durch eine hohe oder extrem hohe Kontamination eine konkrete Gesundheitsgefahr und damit ein zur Minderung berechtigender Mangel besteht. Eine abstrakte Gefährdung reicht hingegen für die Annahme eines Mietmangels nicht aus. In Fällen mittlerer Kontaminationen (bis 1000 KBE/100ml) -wie hier vorliegend- gehen die zuständigen Gesundheitsämter noch nicht von konkreten Gesundheitsgefahren aus, sondern verpflichten den Vermieter lediglich zur Vornahme technischer Maßnahmen, der Mitteilung an das Gesundheitsamt sowie zur Durchführung einer weiteren Prüfung innerhalb eines Jahres.

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