Mieterhöhung wegen energetischer Modernisierung: Einsparung muss zu erwarten sein

Mit Urteil vom 26. März 2025 (Az.: VIII ZR 283/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Vermieter bereits dann eine Mieterhöhung wegen einer zuvor durchgeführten energetischen Modernisierungsmaßnahme verlangen können, wenn zum Zeitpunkt der Mieterhöhungserklärung eine durch die erfolgte bauliche Veränderung hervorgerufene messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten ist. Im zu beurteilenden Sachverhalt verlangte die beklagte Vermieterin aufgrund einer mit dem Einbau einer Gas-Zentralheizung durchgeführten energetischen Modernisierungsmaßnahme einen erhöhten Mietzins. Nach ihrem Auszug klagten die Mieter auf Rückzahlung der erhöhten Miete mit der Begründung, dass keine energetische Ersparnis nachweisbar sei. Hiermit hatten die Kläger zunächst vor dem Berufungsgericht Landgericht Bremen (LG) Erfolg. Es wurde ein entsprechendes Sachverständigengutachten vorgelegt. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das LG. Argument war, dass das LG sein Urteil auf ein Gutachten gestützt habe, welches zur Feststellung von Endenergieeinsparungen ungeeignet war.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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