Krank durch Tattoo: Keine Entgeltfortzahlung
Mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az.: 5 Sa 284 a/24) hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschieden, dass der grundsätzliche Anspruch eines Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfallen kann, wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet ist. In dem zu beurteilenden Sachverhalt ließ sich die klagende Arbeitnehmerin ein Tattoo auf den Unterarm stechen. Kurz darauf wurde sie wegen einer Hautentzündung für mehrere Tage krankgeschrieben. Die beklagte Arbeitgeberin verweigerte für diesen Zeitraum die Lohnfortzahlung mit der Begründung, dass eine Tätowierung eine Einwilligung in eine Körperverletzung darstelle und eine daraus folgende Infektion nicht zum allgemeinen Krankheitsrisiko gehöre, der vom Arbeitgeber finanziell zu tragen wäre. Die Arbeitnehmerin machte die ausstehenden Zahlungen daraufhin klagend geltend und verwies zum einen auf die Unvorhersehbarkeit der Entzündung, die als seltene Komplikation nur in etwa einem bis fünf Prozent der Fälle auftrete und zum anderen auf das ihr zustehende Recht eines Tattoos als Teil der geschützten privaten Lebensführung. Das LAG entschied, dass der Klägerin trotz vorübergehender Arbeitsunfähigkeit kein Zahlungsanspruch zusteht, da sie ihren Zustand durch einen groben Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse selbst verschuldet habe.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
Entscheidend war hier, dass die Arbeitnehmerin mit der „Körperverletzung“ einverstanden und diese nicht medizinisch indiziert war. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist im Hinblick darauf, dass bei Medikamenten eine Nebenwirkung von mehr als einem Prozent bereits als „häufig“ eingestuft wird, weder vernachlässigbar noch als außergewöhnliche oder völlig fernliegende Komplikation anzusehen. In diesem Zusammenhang zog die Kammer auch einen Vergleich zu Nebenwirkungen bei Medikamenten. Eine Nebenwirkung werde bei einem Medikament als „häufig“ eingestuft, wenn sie in mehr als ein Prozent aber weniger als 10 Prozent der Fälle auftrete. Laut dem Gericht zeige das umso mehr, dass die Klägerin mit Komplikationen hätte rechnen müssen. Wer also „ohne Not“ oder medizinischen Rat entsprechende Risiken eingeht, muss mögliche Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung berücksichtigen.