Krank durch Tattoo: Keine Entgeltfortzahlung
Mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az.: 5 Sa 284 a/24) hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschieden, dass der grundsätzliche Anspruch eines Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfallen kann, wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet ist. In dem zu beurteilenden Sachverhalt ließ sich die klagende Arbeitnehmerin ein Tattoo auf den Unterarm stechen. Kurz darauf wurde sie wegen einer Hautentzündung für mehrere Tage krankgeschrieben. Die beklagte Arbeitgeberin verweigerte für diesen Zeitraum die Lohnfortzahlung mit der Begründung, dass eine Tätowierung eine Einwilligung in eine Körperverletzung darstelle und eine daraus folgende Infektion nicht zum allgemeinen Krankheitsrisiko gehöre, der vom Arbeitgeber finanziell zu tragen wäre. Die Arbeitnehmerin machte die ausstehenden Zahlungen daraufhin klagend geltend und verwies zum einen auf die Unvorhersehbarkeit der Entzündung, die als seltene Komplikation nur in etwa einem bis fünf Prozent der Fälle auftrete und zum anderen auf das ihr zustehende Recht eines Tattoos als Teil der geschützten privaten Lebensführung. Das LAG entschied, dass der Klägerin trotz vorübergehender Arbeitsunfähigkeit kein Zahlungsanspruch zusteht, da sie ihren Zustand durch einen groben Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse selbst verschuldet habe.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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