Gerichtsurteil: Wohnungsunternehmen mit eigenen Glasfaseraktivitäten müssen Gebäudeanschlüsse durch Telekom nicht dulden
Der Sachverhalt: Die Telekom hatte Zutritt zu mehreren Wohnliegenschaften der NHW in Wiesbaden verlangt, um eine eigene Glasfaserinfrastruktur zu verlegen. Die NHW hatte dies abgelehnt und darauf verwiesen, dass die eigene Tochtergesellschaft bereits ein eigenes Glasfaser-Campusnetz plant beziehungsweise teilweise realisiert. Das LG Wiesbaden hatte dazu entschieden, dass im konkreten Fall keine Duldungspflicht für individuelle Gebäudeanschlüsse nach § 134 Abs. 1 Nummer 2 TKG besteht. Entscheidungsgründe waren insbesondere, dass
- die NHW bereits eine eigene Glasfaserversorgung geplant beziehungsweise umgesetzt hatte,
- ein Open-Access-Modell vorgesehen wurde, das auch anderen Telekommunikationsanbietern die Nutzung ermöglichen soll,
- zusätzliche parallele Glasfaserleitungen der Telekom keinen weiteren gesetzgeberischen Zweck erfüllen würden,
- wiederholte Eingriffe verschiedener Netzbetreiber in dieselben Grundstücke für Eigentümer unzumutbar wären.
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