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Gebäudetyp E: Ohne Rechtssicherheit für Vermieter kein günstigeres Bauen

Berlin – Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW bewertet den Referentenentwurf zum Gebäudetyp E als enttäuschend und unzureichend. Nach einem langwierigen Prozess, in dem sich die zuständigen Ministerien lange nicht auf einen tragfähigen Weg verständigen konnten, fehlt weiterhin die entscheidende Voraussetzung für die praktische Anwendung im Mietwohnungsbau: die verbindliche Verzahnung von Bauvertrags- und Mietrecht. Einfachere Baustandards sollen zwar bauvertraglich leichter vereinbart werden können. Ihre rechtssichere Anwendung im anschließenden Mietverhältnis wird jedoch nicht entsprechend gesetzlich abgesichert.

26. Oktober 2026
GdW
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„Seit über einem Jahr machen wir deutlich: Einfacheres Bauen funktioniert nur, wenn der gesetzliche Basisstandard auch im Mietrecht rechtssicher gilt. Diese Grundvoraussetzung war von Anfang an bekannt. Dass sie nach diesem zähen Verfahren erneut fehlt, ist enttäuschend“, sagt GdW-Präsident Axel Gedaschko. „Wohnungsunternehmen sollen einfacher bauen, tragen aber weiterhin das Risiko, dass dieser Standard im Mietverhältnis beanstandet wird. So entsteht nicht die Sicherheit, die wir für mehr bezahlbare Wohnungen dringend brauchen.“

Der Entwurf hält zusätzliche mietrechtliche Regelungen ausdrücklich für entbehrlich. Stattdessen verweist er auf konkrete Vereinbarungen zwischen Vermietern und Mietern. Damit verbleiben die rechtliche Absicherung einzelner Abweichungen und die damit verbundenen Risiken bei den Wohnungsunternehmen.

„Was nach dem gesetzlichen Basisstandard ordnungsgemäß und mangelfrei gebaut ist, muss auch im Mietverhältnis als mangelfrei gelten“, sagt Gedaschko. „Diese Verbindung muss der Gesetzgeber selbst herstellen. Wer sie der Vertragsgestaltung und späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen überlässt, verlagert das Problem und verhindert, dass einfacheres Bauen in der Breite ankommt.“

Kritisch bewertet der GdW auch die vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen an die Baubeschreibung bei Verbraucherbauverträgen. Der Entwurf verlangt, Unterschreitungen des bislang üblichen Qualitätsstandards und die dadurch voraussichtlich erzielten Einsparungen auszuweisen. Damit wird der dringend benötigte Basisstandard weiterhin als Abweichung von einem höherwertigen Normalfall behandelt. Anstatt einfaches, sicheres und funktionales Bauen als gleichwertigen gesetzlichen Maßstab zu etablieren, hält der Entwurf am bisherigen Standard als Referenz fest und schafft zusätzliche Dokumentationspflichten.

„Ein Basisstandard ist kein Bauen zweiter Klasse. Er soll gutes Wohnen zu bezahlbaren Kosten ermöglichen“, sagt Gedaschko. „Wer ihn gesetzlich einführt und zugleich als Qualitätsunterschreitung kennzeichnet, entwertet das eigene Instrument.“

Auch die Erwartung der Entwurfsbegründung, einfachere Standards würden sich künftig am Markt etablieren und dann bei der Auslegung von Mietverträgen berücksichtigt, ist nicht praxistauglich.

„Der Entwurf ist mutlos: Es wird darauf gehofft, dass einfacheres Bauen irgendwann üblich wird, statt jetzt die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen. Den vielen verzweifelten Wohnungssuchenden hilft dieses Vertrösten nicht“, sagt Gedaschko. „Ohne durchgängige Rechtssicherheit bleiben reale Erleichterungen, Beschleunigung und Kostensenkungen im Mietwohnungsbau aus. Der Entwurf ist deshalb allenfalls eine lange überfällige Diskussionsgrundlage für das Bauvertragsrecht. Dem eigentlichen Ziel, mit einem neuen Basisstandard ein neues ‚Normal‘ für bezahlbares Bauen und Wohnen zu etablieren, kommen wir so nicht näher.“

Der GdW fordert, den Entwurf grundlegend nachzubessern und die mietrechtliche Absicherung noch in diesem Gesetzgebungsverfahren verbindlich zu regeln.

Mietkautionskonten dienen einem einzigen Zweck: der Sicherung von Ansprüchen aus konkreten Mietverhältnissen. Die Kaution ist in Deutschland gesetzlich auf drei Nettokaltmieten begrenzt und strikt vom Vermögen des Vermieters getrennt zu halten. Deshalb muss der Vermieter sie auf einem Treuhandkonto anlegen, bei vielen Mietern auf einem #Treuhandsammelkonto. Kurz: Ein Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko gibt es nicht, weil die Kaution immer nur Teil eines Mietverhältnisses ist und am Ende zum Beispiel vom Vermieter genutzt werden kann, wenn die Wohnung nicht in dem vertraglich geschuldeten Zustand zurückgegeben wird.   Deshalb sieht der GdW einen aktuellen Entwurf der europäischen Geldwäschebehörde AMLA sehr kritisch: Er würde alle Treuhandsammelkonten gleich behandeln und damit die bewährte risikoorientierte Praxis bei Mietkautionssammelkonten einschränken. Die Folge wäre, dass sämtliche Mieterinnen und Mieter nachträglich identifiziert und verifiziert werden müssten, mit erheblichem Aufwand für Wohnungsunternehmen und Mietende. Gerade für ältere Menschen, Betreuungsfälle oder Menschen mit sprachlichen Barrieren wäre das unverhältnismäßig.   Unsere Position ist klar: Regulierung muss risikogerecht und verhältnismäßig bleiben. Wir sind klar gegen Geldwäsche. Aber mit Mietkautionen erfolgt diese nicht! Deshalb haben wir uns an Bundesfinanzminister @[Lars Klingbeil] und Justizministerin Stefanie Hubig gewandt und setzen uns für eine ausdrückliche risikoorientierte Ausnahmeregelung ein.   Die AMLA lädt aktuell zu sektoralen Roundtables zu vereinfachten Sorgfaltspflichten (Simplified Due Diligence) ein. Diese Gelegenheit wird der GdW nutzen, um die Praxis der Wohnungswirtschaft einzubringen – für Regeln, die wirken, ohne unnötige Bürokratie zu schaffen.   #Wohnungswirtschaft #Bürokratieabbau #Geldwäscheprävention #AMLA #EU @[Ingeborg Esser] @[Axel Gedaschko] @[Christian Lieberknecht]

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