Fristlose Kündigung wegen Lärms sowie mehrfacher Blockade der Hauseingangstür
Mit Urteil vom 7. Februar 2024 (AZ.: 18 C 304/23) hat das Amtsgericht Lemgo (AG) entschieden, dass neben regelmäßiger lautstarker und auch nächtlicher Musik aus der Wohnung eines Mieters auch das Abschließen der Hauseingangstür eine Störung des Hausfriedens begründen und eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, wenn durch das Verschließen ein Verlassen des Hauses im Brandfall erschwert wird. Im zu beurteilenden Sachverhalt kündigte der klagende Vermieter das mit der beklagten Mieterin bestehende Mietverhältnis, aufgrund täglicher, insbesondere nächtlicher Ruhestörungen durch Musik und lautes Schreien sowie mehrfachen Abschließens der Hauseingangstür, fristlos. Mehrfache vorherige Abmahnungen waren erfolglos geblieben. Im folgenden Rechtsstreit entsprach das Amtsgericht dem Klageantrag auf Räumung vollständig.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
Erhebliche und nachhaltige Störungen des Hausfriedens durch Mieter können zur fristlosen Kündigung berechtigen. Neben Lärmbelästigungen durch Musik oder lautes Geschrei insbesondere in Nacht- oder Ruhezeiten kann auch das Verschließen der Hauseingangstür ein fristloser Kündigungsgrund sein: Dann nämlich, wenn dadurch Flucht- und Rettungsmöglichkeiten blockiert werden. So trifft den Vermieter auch die Pflicht, Leben und Gesundheit seiner Mieter zu schützen, soweit dies in seinen Einwirkungsbereich fällt. Man spricht hier auch von einer Verkehrssicherungspflicht. Kann der Vermieter seine Pflicht aufgrund entgegen liegendem Verhalten eines Mieters nicht erfüllen, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Voraussetzung: Vor der Kündigung muss der Mieter auf sein pflichtwidriges Verhalten hingewiesen worden sein und eben auch auf die negative Konsequenz der fristlosen Kündigung im Wiederholungsfall. Der Mieter muss also eine Abmahnung erhalten haben.