Fehlende Kautionsbürgschaft führt nicht zwangsläufig zur Kündigung
Mit Urteil vom 14. Mai 2025 (Az.: VIII ZR 256/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine fehlende Kautionsbürgschaft nur dann ohne zusätzliche Voraussetzungen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn es sich bei der vereinbarten Mietsicherheit um eine Barkaution handelt. Der Sachverhalt betraf einen Mieter, der 4.400 Euro Kaution für eine Wohnung inklusive Tiefgaragenstellplatz stellen sollte, und zwar in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft. So war es im Mietvertrag vereinbart. Die Vermieterin übergab die Schlüssel, die Bürgschaft blieb jedoch aus. Daraufhin kündigte sie fristlos und berief sich – später auch vor dem Arbeitsgericht (AG) Frankfurt am Main – auf § 569 Absatz 2a S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der genau für Fälle ausgebliebener Mietsicherheiten ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsehe. Sie klagte auf Räumung und Übergabe der Wohnung. Das AG Frankfurt gab der Vermieterin im Ergebnis Recht, stellte aber bereits heraus, dass in der rechtlichen Literatur umstritten sei, ob § 569 Absatz 2a BGB auch für Bankbürgschaften anwendbar sei. Das Gericht vertrat jedoch die Ansicht, dass die Rechtsnorm jegliche Mietsicherheiten erfasse – damit auch Bankbürgschaften. Das Landgericht Frankfurt schloss sich dieser Ansicht an und verwarf die Berufung. Der klagende Mieter zog daraufhin vor den BGH, der die fristlose Kündigung kassierte.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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