Entwurf des Bundeskabinetts zur Mietpreisbremse ist Verfassungsbruch mit Ansage
Kommentar von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
Der Entwurf des Bundesministeriums der Justiz hat eine Verlängerung bis 2028 vorgesehen und den Stichtag für die Ausnahmeregelung für den Neubau nicht verlängert. Ein Blick in die Begründung des Entwurfs zeigt, dass dieser Entwurf keinen Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht haben dürfte. Der Entwurf ignoriert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2019 zur Mietpreisbremse 2015, der sogenannten Mietpreisbremse 1.0. Es ist schon erstaunlich, dass der Entwurf den Absatz des Entwurfs „Buschmann“ schlicht gestrichen hat, wonach an die Verlängerung der Mietpreisbremse (3.0) nunmehr höhere Anforderungen zu stellen sind, um die erneute Verlängerung verfassungsrechtlich zu begründen. Das ist bemerkenswert! Dass die Bundesregierung diese Anforderungen nunmehr sogar noch absenkt, ist ein Verfassungsbruch mit Ansage. Würde der Entwurf tatsächlich vom Deutschen Bundestag beschlossen, wäre das Gesetz vor allem eines: eine wirksame Bremse für den Bau von bezahlbarem Wohnraum. Ärgerlich wäre, wenn dies auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erfolgen würde.
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