Emojis im Rechtsverkehr – Jura ist doch nicht so trocken 😀
Das OLG meinte, dass eine Willenserklärung auch mittels Zeichen a werden könne, das heißt auch durch digitale Piktogramme – wie Emojis. Ob der Verwender von Emojis einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringe oder lediglich seine Stimmungs- oder Gefühlslage mitteilen möchte, sei eine Frage der Auslegung. Faktoren wie Nationalität und Muttersprache, kultureller Hintergrund sowie Alter, Geschlecht oder Persönlichkeitsstruktur können sowohl die Nutzung als auch das Verständnis von Emojis beeinflussen. Emojis bergen aber die Gefahr von Missverständnissen und Fehlschlüssen, weil die konkret verwendeten Symbole möglicherweise auf einem spezifischen „Emoji-Soziolekt“ beruhen, der bloß innerhalb einer bestimmten Gruppe existiert. Zur Bestimmung des Bedeutungsgehalts von Emojis könne der Rechtsanwender gegebenenfalls Emoji-Lexika zurate ziehen. Hinweise auf das Verständnis eines Emojis können auch aus dem Begleittext folgen.
EXPERTENMEINUNG VON CARSTEN HERLITZ, JUSTIZIAR DES GDW
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