Eine Anmietung zu Studienzwecken bedeutet nicht zwangsläufig kurzfristige Gebrauchsüberlassung
Mit Beschluss vom 15. März 2024 (Az.: 14 C 336/23) hat das Amtsgericht Kreuzberg (AG) entschieden, dass eine Anmietung von Wohnraum zu Studienzwecken noch keinen Anlass darstellt, um von vorneherein von einem kurzfristigen Mietverhältnis auszugehen. Hierfür seien Umstände erforderlich, die die Kurzfristigkeit anderweitig begründen. Die Parteien schlossen im zu beurteilenden Sachverhalt einen Zeitmietvertrag. Lebensmittelpunkt der studierenden Mieter sollte nach dem Studium wieder Indien sein. Kurz vor Ablauf der Befristung weigerten sich die Mieter, aus der Wohnung auszuziehen. Der Vermieter klagte unter anderem auf Räumung. Das Amtsgericht lehnte den Klageantrag aufgrund einer ursprünglich nicht wirksamen Befristung des Mietverhältnisses ab.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
Zeitmietverträge sind nur in engen Grenzen zulässig. Entweder handelt es sich um eine Gebrauchsüberlassung nur zum vorübergehenden Gebrauch, bei der das Wohnen des Mieters nicht im Vordergrund steht, sondern nur die kurzfristige Überlassung (etwa vier bis sieben Monate) oder es liegen die Voraussetzungen eines Zeitmietvertrages vor. Etwa die Benutzung der Räume nach Ablauf der Zeit durch Angehörige, die Beseitigung beziehungsweise wesentliche Veränderung der Räume oder die Vermietung an Dienstverpflichtete. Diese engen Grenzen dienen dazu, die Bestimmungen über den Mieterschutz nicht so einfach durch Zeitmietverträge zu umgehen. Das gilt auch bei der Vermietung an Studenten. Für Studentenwohnheime selbst gelten bestimmte Vorschriften des Mieterschutzes nicht, wie etwa die Bestimmungen über den Kündigungsschutz und teilweise der Miethöhe. Dies dient dazu, den Anreiz für die Bereitstellung von Studentenwohnheime zu erhöhen.