Eine Anmietung zu Studienzwecken bedeutet nicht zwangsläufig kurzfristige Gebrauchsüberlassung

Mit Beschluss vom 15. März 2024 (Az.: 14 C 336/23) hat das Amtsgericht Kreuzberg (AG) entschieden, dass eine Anmietung von Wohnraum zu Studienzwecken noch keinen Anlass darstellt, um von vorneherein von einem kurzfristigen Mietverhältnis auszugehen. Hierfür seien Umstände erforderlich, die die Kurzfristigkeit anderweitig begründen. Die Parteien schlossen im zu beurteilenden Sachverhalt einen Zeitmietvertrag. Lebensmittelpunkt der studierenden Mieter sollte nach dem Studium wieder Indien sein. Kurz vor Ablauf der Befristung weigerten sich die Mieter, aus der Wohnung auszuziehen. Der Vermieter klagte unter anderem auf Räumung. Das Amtsgericht lehnte den Klageantrag aufgrund einer ursprünglich nicht wirksamen Befristung des Mietverhältnisses ab.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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