Eigenbedarf von oben nach unten
Mit Urteil vom 24. September 2025 (Az.: VIII ZR 289/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, ob ein Vermieter auch dann wegen Eigenbedarfs kündigen kann, wenn er im selben Haus wie der Mieter wohnt und seine eigene Wohnung umbauen und anschließend verkaufen möchte. In dem Fall plante der Vermieter, die ähnlich große, derzeit vermietete Wohnung während der Umbauarbeiten und auch dauerhaft selbst zu nutzen. Konkret kündigte der Vermieter das Mietverhältnis mit dem Mieter wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung heißt es in dem Kündigungsschreiben, der Vermieter beabsichtige, das Dachgeschoss auszubauen und mit seiner Wohnung im vierten Obergeschoss zu verbinden. Die dafür erforderlichen Bauarbeiten sollten nach Freiwerden der von der Mieterin bewohnten Wohnung beginnen und würden mehrere Monate in Anspruch nehmen. Seine eigene Wohnung im vierten Obergeschoss stehe dem Vermieter dann über diesen Zeitraum nicht mehr zur Verfügung, sodass er die Wohnung der Mieterin im dritten Obergeschoss benötige. Nach Abschluss der Arbeiten wolle er nicht mehr in die Wohnung im vierten Obergeschoss zurückkehren, sondern diese verkaufen. Der BGH hat die Eigenbedarfskündigung bejaht. Hier sei ein ernsthafter und nachvollziehbarer Wunsch des Vermieters, die Wohnung selbst zu nutzen, gegeben.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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