Duschen muss ohne Überschwemmung möglich sein!
Mit Urteil vom 11. April 2024 (Az.: 58a C 129/23) hat das Arbeitsgericht (AG) Paderborn entschieden, dass ein Mieter erwarten dürfe, dass beim Duschen nicht erhebliche Wassermengen ins Badezimmer oder auf den Fußboden laufen. Der Mieter rügte einen Defekt an der Duschtür, durch den beim Duschen regelmäßig größere Mengen an Wasser unkontrolliert austraten. Dies führte dazu, dass der Boden im Badezimmer und der Laminatboden im Flur aufgequollen sind. Um größere Wasserschäden zu vermeiden, legte der Mieter Handtücher auf den Boden. Der Mieter minderte die Miete um 10 Prozent. Der Vermieter meinte, dass Schäden durch entsprechende Vorkehrungen vermeidbar seien und der Mieter die Dusche benutzen könne. Das AG bestätigte die Mietminderung in Höhe von 10 Prozent.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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