Duschen muss ohne Überschwemmung möglich sein!
Mit Urteil vom 11. April 2024 (Az.: 58a C 129/23) hat das Arbeitsgericht (AG) Paderborn entschieden, dass ein Mieter erwarten dürfe, dass beim Duschen nicht erhebliche Wassermengen ins Badezimmer oder auf den Fußboden laufen. Der Mieter rügte einen Defekt an der Duschtür, durch den beim Duschen regelmäßig größere Mengen an Wasser unkontrolliert austraten. Dies führte dazu, dass der Boden im Badezimmer und der Laminatboden im Flur aufgequollen sind. Um größere Wasserschäden zu vermeiden, legte der Mieter Handtücher auf den Boden. Der Mieter minderte die Miete um 10 Prozent. Der Vermieter meinte, dass Schäden durch entsprechende Vorkehrungen vermeidbar seien und der Mieter die Dusche benutzen könne. Das AG bestätigte die Mietminderung in Höhe von 10 Prozent.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
Eine funktionstüchtige Dusche gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dazu gehört auch, dass beim Duschen kein Wasser ausläuft. Einem Mieter kann auf Dauer nicht zugemutet werden, durch das Auslegen von Handtüchern oder durch stark eingeschränkte Duschgewohnheiten den Mangel auszugleichen. Eine rasche Beseitigung des Mangels liegt im Übrigen auch im Interesse des Vermieters. Auslaufendes Wasser führt – wie im Fall des AG Paderborn – zu Beschädigungen der Wohnung selber. Ob der Mieter die Pflicht hat, bekannte und in der Sphäre des Vermieters liegende Schäden in der Wohnung und damit am Eigentum des Vermieters durch geeignete Maßnahmen auszugleichen, kann sich nur am Einzelfall orientieren. Diese „Baustelle“ sollte der Vermieter aber nicht aufmachen.