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Die Verwahrlosung der Wohnung kann zur Kündigung berechtigen

4. Dezember 2025
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Mit Urteil vom 19. November 2025 (Az.: 33051 C 287/25) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) entschieden, dass eine deutlich verwahrloste und verschmutzte Wohnung den Vermieter nach mehrfachen erfolglosen Mahnungen selbst dann zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn bisher keine Schäden an der Mietsache eingetreten sind, der Schadenseintritt jedoch zu befürchten ist. In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte der Vermieter das Mietverhältnis aufgrund einer Vernachlässigung der Pflege und Reinhaltungsobliegenheit des Mieters fristlos gekündigt, nachdem er das Abstellen dieses Verhaltens zuvor mehrfach erfolglos abgemahnt hatte. Der Mieter räumte die Vernachlässigung in geringerem Maße ein, sah die Kündigung jedoch aufgrund eines vergeblichen Versuchs eine Grundreinigung durch einen Verein für Betreutes Wohnen durchführen zu lassen sowie dem Umstand, dass in seinen bisherigen 30 Mietjahren keine Schäden aufgetreten sind, als unbegründet an.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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