Die Lupentheorie
Dies sei bei Verwendung einer kein müheloses Lesen gewährleistenden Schriftgröße beziehungsweise eines entsprechenden Schriftbildes (hier: „leicht verschwommen“) nicht gegeben. In einem solchen Fall ist – so das Landgericht – die Mieterhöhungserklärung formell unwirksam. In dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt wurde die Anlage „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ so „herunterkopiert“, dass die Schriftgröße nach Einschätzung der Kammer eine Größenordnung von 4 bis 5 betrug. Sie lag damit unterhalb der Schriftgröße 6, die typischerweise gerade noch als ausreichend anzusehen sei. Diese geringe Schriftgröße wurde auch nicht durch sonstige Faktoren, wie etwa eine besondere Schärfe des Druckbildes, ausgeglichen (LG Darmstadt – 8 S 7/23).
Expertenmeinung Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
Es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass rechtserhebliche Texte gelesen werden können. Darauf ist auch bei Anlagen, die der Haupterklärung beigefügt werden, zu achten. Auch Anlagen können rechtserheblich sein, etwa wenn sie der Nachvollziehbarkeit einer Mieterhöhung oder einer Betriebskostenabrechnung dienen. Entsprechendes gilt etwa auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Das Bürgerliche Gesetzbuch selber gibt keine bestimmte Schriftgröße vor. Anerkannt aber ist, dass entsprechende Texte für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar sein müssen. Auch Zahlen müssen unterscheidbar sein. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat bereits 2009 die Ansicht vertreten, dass Erklärungen dann nicht Bestandteil von Verträgen oder Gegenstand von Erklärungen sind, wenn diese nur mit einer Lupe zu lesen seien. Diese „Lupentheorie“ sollte auch heute Maßstab sein.