Die Lupentheorie

Dies sei bei Verwendung einer kein müheloses Lesen gewährleistenden Schriftgröße beziehungsweise eines entsprechenden Schriftbildes (hier: „leicht verschwommen“) nicht gegeben. In einem solchen Fall ist – so das Landgericht – die Mieterhöhungserklärung formell unwirksam. In dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt wurde die Anlage „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ so „herunterkopiert“, dass die Schriftgröße nach Einschätzung der Kammer eine Größenordnung von 4 bis 5 betrug. Sie lag damit unterhalb der Schriftgröße 6, die typischerweise gerade noch als ausreichend anzusehen sei. Diese geringe Schriftgröße wurde auch nicht durch sonstige Faktoren, wie etwa eine besondere Schärfe des Druckbildes, ausgeglichen (LG Darmstadt – 8 S 7/23).
Expertenmeinung Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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