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Die komplizierte Mietpreisbremse – „keep it simple“

3. April 2025
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Erteilt der Vermieter dem Mieter vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Auskunft, es handle sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, stellt sich dann jedoch heraus, dass keine umfassende, sondern lediglich eine einfache Modernisierung durchgeführt worden ist, ist der Vermieter nicht daran gehindert, sich auf die einfache Modernisierung zu berufen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2024 – VIII ZR 36/23). Im Mietvertrag über eine Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt, heißt es: „Die Wohnung wird erstmalig nach umfassender Modernisierung gemäß § 556g BGB vermietet.“ Bei den vom Vermieter insoweit vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen handelte es sich aber nicht um eine umfassende, sondern nur um eine einfache Modernisierung. Dies rügte der Mieter gegenüber dem Vermieter als Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. Bürgerliches Gesetzbuch) und fordert die im Vergleich zur ursprünglichen Miete zu viel gezahlte Miete zurück. Aus Sicht des BGH kann sich der Vermieter trotz ursprünglich fehlerhafter Auskunft bei der Mietanpassung zwar nicht auf die (nicht durchgeführte) umfassende, wohl aber auf die einfache Modernisierung berufen.

Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

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Zum Abschluss des NEW bauhaus Festivals in Weimar hat Festivaldirektor @[Michael Rücker] zu einer Verbänderunde unter der Überschrift „Neustart Baustelle. Welche Geschäftsmodelle die Bauwirtschaft durch die Transformation tragen“ eingeladen, an der u.a. Dr. @[Christian Lieberknecht] (#GdW) teilnahm. In einem Impulsvortrag von @[Martin Langen] (@[B+L Marktdaten GmbH - construction market research]) wurde deutlich, dass auch künftig eine hohe Nachfrage nach Wohnungen in Deutschland besteht. Angesichts eines aktuellen Wohnungsbedarfs von ca. 1,2 Mio. und ca. 10 Mio. Menschen in beengten Wohnungen bedarf es mehr Neubau, auch als wichtige Fluktuationsreserve für den Wohnungsmarkt. @[Dirk Salewski] (@[Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen]) machte klar, dass sich in der aktuellen Lage kaum noch ein Haushalt eine neue Wohnung leisten kann. Man sollte daher hinterfragen, ob die hohen Standards des Bauens noch sinnvoll sind. @[Olaf Demuth] (@[Hauptverband der Deutschen Bauindustrie], @[Zech Group]) verwies auf eine durchschnittliche Auslastung der Bauunternehmen von ca. 75 %, die im Wohnungsbau mit ca. 35-40 % noch deutlich geringer ausfällt. Dr. Tillman Prinz (Bundesarchitektenkammer) betonte, dass mit der Diskussion um den Gebäudetyp E und dem „Hamburg Standard“ der richtige Weg eingeschlagen wurde. Er sieht zudem Potenziale im Bestand. Dr. Christian Lieberknecht machte deutlich, dass es vor allem darum geht, bezahlbares Wohnen zu ermöglichen. Er verwies auf serielles und modulares Bauen als innovativen Lösungsansatz. Mit der Neuauflage der Rahmenvereinbarung 2.0 stellt der GdW seinen 3.000 Mitgliedern 25 ausgewählte Konzepte zur Verfügung. Neben den Verbänden ist auch der Bund gefordert: Das angekündigte Gebäudetyp-E-Gesetz liegt noch immer nicht vor. Seine Verabschiedung ist dringend notwendig, um Baukosten zu reduzieren und dem Wohnungsneubau wieder Schwung zu verleihen.

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