Die komplizierte Mietpreisbremse – „keep it simple“
Erteilt der Vermieter dem Mieter vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Auskunft, es handle sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, stellt sich dann jedoch heraus, dass keine umfassende, sondern lediglich eine einfache Modernisierung durchgeführt worden ist, ist der Vermieter nicht daran gehindert, sich auf die einfache Modernisierung zu berufen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2024 – VIII ZR 36/23). Im Mietvertrag über eine Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt, heißt es: „Die Wohnung wird erstmalig nach umfassender Modernisierung gemäß § 556g BGB vermietet.“ Bei den vom Vermieter insoweit vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen handelte es sich aber nicht um eine umfassende, sondern nur um eine einfache Modernisierung. Dies rügte der Mieter gegenüber dem Vermieter als Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. Bürgerliches Gesetzbuch) und fordert die im Vergleich zur ursprünglichen Miete zu viel gezahlte Miete zurück. Aus Sicht des BGH kann sich der Vermieter trotz ursprünglich fehlerhafter Auskunft bei der Mietanpassung zwar nicht auf die (nicht durchgeführte) umfassende, wohl aber auf die einfache Modernisierung berufen.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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