Der etatlose Zustand
Artikel 111 GG gibt im Fall des etatlosen Zustands eine entsprechende Handlungsanleitung für den Staat. Sinn und Zweck der Ermächtigungsregelungen des Artikel 111 GG zur vorläufigen Haushaltsführung ist es, den Bestand von Regierung und Verwaltung zur Aufrechterhaltung der Staatsfunktionen sicherzustellen und eine ordnungsgemäße Weiterführung des Bundeshaushalts zu gewährleisten, ohne das parlamentarische Budgetrecht unverhältnismäßig zu präjudizieren. Zu berücksichtigen sind also zwei teilweise widerstreitende Interessen: Die Budgethoheit des Parlaments und die Aufrechterhaltung der Aufgabenwahrnehmung durch den Staat. Deshalb sieht Artikel 111 GG auch vor, dass es nur um Aufgaben geht, die „nötig“ sind, es sich also um eine Aufgabe handelt, die unaufschiebbar ist und zu einem späteren Zeitpunkt geringeren Erfolg haben würde. Der Zeitpunkt wäre hier etwa der künftige Erlass eines Haushaltsgesetzes. Artikel 111 GG stellt keine abschließende Regelung von Ermächtigungen zur vorläufigen Haushaltsführung dar. Im Geltungsbereich des Artikel 111 GG ist es verfassungsrechtlich zulässig, Artikel 112 GG anzuwenden. Bei Vorliegen unvorhergesehener und unabweisbarer Bedürfnisse dürfen gemäß Artikel 112 GG mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen (BMF) über- und außerplanmäßige Ausgaben geleistet werden, sofern sie nicht von den durch Artikel 111 Absatz 1 GG bestimmten Ausgabeermächtigungen gedeckt sind, so jedenfalls der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages bereits 2018. Also: Alles schon bekannt und – zumindest für kürzere Zeiträume – geübte Praxis.
Kommentar von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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