Den Austausch von Einrichtungen zur Verbrauchserfassung hat der Mieter zu dulden!

Mit Urteil vom 29. November 2024 (Az.: 33055 C 113/24) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) entschieden, dass Mieter neben dem erstmaligen Einbau auch den Austausch von Geräten zur Verbrauchserfassung für die Wärme- und Wasserversorgung sowie das zur Vornahme der notwendigen Maßnahme notwendige Betreten der Wohnung zu dulden haben, wenn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung anderenfalls nicht mehr möglich ist. Im zu beurteilenden Sachverhalt verweigerte der beklagte Mieter der vom klagenden Vermieter mit der Anbringung erforderlicher neuer Verbrauchserfassungsgeräte für Warm- und Kaltwasser beauftragten Firma den Zutritt zu seiner Wohnung. Er begründete dies damit, dass ein Mitarbeiter dieser Firma bei einer „Gelegenheit“ seine Sonnenbrille entwendet habe und er zudem nur einen bestimmten Personenkreis in seine Wohnung hereinlasse. Der Vermieter klagte daraufhin auf Duldung des Zutritts und den Austausch der Erfassungsgeräte.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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