Daten über Zahlungsausfälle müssen bei privaten Auskunfteien trotz Zahlung nicht sofort gelöscht werden
Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az.: I ZR 97/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass private Wirtschaftsauskunfteien (hier: Schufa) Daten über Zahlungsausfälle nicht sofort löschen müssen, auch wenn entsprechende Rechnungen bereits vom Schuldner bezahlt worden sind. Unterschieden hat der BGH zwischen Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien sammeln und solchen aus öffentlichen Registern, bei denen bei Zahlung eine sofortige Löschung von Einträgen zu erfolgen hat. Bei privaten Wirtschaftsauskunfteien lässt der BGH bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung zu, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Der BGH verweist auf die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigten Verhaltensregeln, die aus Sicht des BGH einen angemessenen Interessenausgleich vornehmen. Demnach ist grundsätzlich eine Speicherung von personenbezogenen Daten auch über ausgeglichene Forderungen von bis zu drei Jahren möglich. Die Speicherung endet jedoch abweichend davon bereits nach 18 Monaten, wenn der Auskunftei bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind, keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung erfolgte.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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