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BGH: Gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum unzulässig

Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 (Az.: VIII ZR 228/23) eine für die Wohnraumvermietung wichtige Frage geklärt: Mieter haben keinen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung, wenn sie damit einen Gewinn erzielen, der über die Deckung ihrer eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgeht. Eine solche Untervermietung stellt kein „berechtigtes Interesse“ im Sinne des § 553 BGB dar.

29. Januar 2026
Canva

Der Fall

Der beklagte Mieter bewohnte seit 2009 eine Zweizimmerwohnung in Berlin zu einer Nettokaltmiete von 460 Euro. Während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnung ab 2020 ohne Genehmigung an zwei Untermieter weiter – für insgesamt 1.100 Euro monatlich (inklusive Betriebs- und Heizkosten). Die Vermieterin mahnte den Mieter erfolglos ab und kündigte schließlich ordentlich. Während das Amtsgericht die Räumungsklage zunächst abwies, gab das Landgericht Berlin der Klage statt.

Die Entscheidung

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Revision des Mieters zurück. Die Kündigung sei wirksam, da der Mieter seine Pflichten aus dem Mietverhältnis schuldhaft und nicht unerheblich verletzt habe (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis nach § 553 Abs. 1 BGB habe nicht bestanden.

Nach Auffassung des Senats dient § 553 BGB dazu, dem Mieter bei wesentlichen Änderungen seiner Lebensverhältnisse (z. B. Auslandsaufenthalt, wirtschaftliche Belastungen) den Erhalt der Wohnung zu ermöglichen. Nicht umfasst sei hingegen das Ziel, durch Untervermietung Gewinne zu erzielen. Zulässig sei lediglich die Untervermietung zur Reduzierung der eigenen Mietkosten – nicht aber zur Erwirtschaftung eines Überschusses.

Interessenabwägung und Schutz der Untermieter

Der BGH betont, dass diese Auslegung einen angemessenen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen von Vermietern und Mietern (Art. 14 Abs. 1 GG) herstellt. Zugleich trägt sie dem Schutz der Untermieter Rechnung, da diese so grundsätzlich vor überhöhten Untermieten bewahrt werden.

Offen ließ der Senat, ob und in welchem Umfang zusätzliche Leistungen des Mieters (z. B. Möblierung) bei der Gewinnberechnung zu berücksichtigen sind. Ebenso musste nicht entschieden werden, ob die Untermiete im konkreten Fall gegen die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) verstieß, da bereits die Gewinnerzielung das berechtigte Interesse ausschloss.

Bedeutung für die Wohnungswirtschaft

Das Urteil schafft Rechtssicherheit: Eine Untervermietung ist nur dann vom gesetzlichen Erlaubnisanspruch gedeckt, wenn sie der Kostenentlastung des Mieters dient. Gewinnorientierte Modelle – etwa deutlich über der Hauptmiete liegende Untermieten – sind nicht privilegiert und können Kündigungen rechtfertigen. Für Vermieter stärkt die Entscheidung die Handhabe gegen unerlaubte und spekulative Untervermietungen, insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten. (odö/schi)

Am Nachmittag führte die Sommertour nach Speyer 🏘️☀️ Drei Stationen, drei unterschiedliche Ansätze – und doch verbindet sie eine Frage: Wie kann Wohnen bezahlbar, nachhaltig und gemeinschaftlich gestaltet werden? Los ging’s bei der GEWO Speyer 🏗️ In der Kurt-Schumacher-Straße entstehen drei neue Mehrfamilienhäuser mit 42 Wohnungen. Fast die Hälfte wird sozial gefördert. Dank der Förderung des Landes Rheinland-Pfalz bleibt das Mietniveau auch langfristig für mittlere Einkommen bezahlbar. Klimagerechte Bauweise, fünf barrierefreie Wohnungen – davon drei rollstuhlgerecht – und ein 200 Quadratmeter großer Gemeinschaftsraum ergänzen das Konzept. GEWO-Geschäftsführer Oliver Hanneder gab Einblicke in die Umsetzung. Nächster Stopp: @[Gemeinnütziges Siedlungswerk Speyer GmbH] 🏙️ Beim Projekt „Seppelskasten“ wurde zwischen 2019 und 2024 eine ehemalige Gewerbeimmobilie in eine moderne, weitgehend barrierefreie Wohnanlage verwandelt. Neubau und teilweise erhaltene Bestandsgebäude verbinden unterschiedliche Wohnformen. Auch eine Wohngruppe des Jugendwerks hat hier ein Zuhause gefunden. Fernwärme, Photovoltaik, begrünte Dächer und zusätzliche Grünflächen machen das Projekt auch energetisch zukunftsfähig. GSW-Geschäftsführer @[Christian Rohatyn] stellte das Projekt vor. Zum Abschluss: Mehrgenerationenwohnen bei der @[Baugenossenschaft Speyer eG] 🤝 13 Wohneinheiten, ein Gemeinschaftsraum und eine Gewerbeeinheit bilden den Rahmen für ein vielfältiges Miteinander. Auszubildende, Senioren, Familien und Alleinerziehende leben hier unter einem Dach. Der GBS-Nachbarschaftsverein sorgt mit regelmäßigen Treffen und Aktivitäten für Austausch und Unterstützung. @[Oliver Pastor] und @[Bernd Reif], Vorstände der GBS Speyer, zeigten, wie soziales Management lebendige Nachbarschaften stärken kann. Drei Projekte, drei Wege – aber eine gemeinsame Perspektive: Zukunftsfähiges Wohnen braucht Bezahlbarkeit, Klimaschutz, Barrierefreiheit und lebendige Quartiere. Speyer zeigt, wie das ganz praktisch funktionieren kann. #Sommertour2026 #Wohnungswirtschaft #Speyer #BezahlbaresWohnen #Quartiersentwicklung

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