Besenreine Rückgabe: Lange nicht gesäuberte Wohnung muss geputzt werden
Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (AZ.: 10 C 78/24) hat das Amtsgericht Rheine (AG) entschieden, dass es bei einer Wohnung, die seit längerer Zeit nicht gereinigt wurde, entgegen dem Normalfall für eine besenreine Rückgabe der Mietsache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht ausreicht, lediglich auszufegen. In diesem Fall sei eine Reinigung erforderlich, die insbesondere die Küche und Sanitärräume in einen hygienischen und gebrauchsfähigen Zustand zurückversetzt. In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte der klagende Mieter den Begriff der „besenreinen Rückgabe“ nach der Beendigung des Mietverhältnisses wörtlich genommen und die Wohnräume lediglich ausgefegt, Spinnenweben und große Staubanhaftungen an Wänden, Decken und Fenstern sowie Dreck und Schimmel an den Türen jedoch nicht entfernt und zudem gar keine Reinigung der zur Wohnung gehörenden Außenbereiche, Terrasse, Dachboden, Treppenhaus, Dachüberstand und Kellerschacht vorgenommen. Die Kosten für die daher erforderliche Grundreinigung verrechnete der beklagte Vermieter im Folgenden neben anderen Forderungen mit der Mietkaution. Hiergegen erhob der Mieter Klage auf Abrechnung und Rückzahlung der vollständigen Mietkaution. Das AG entschied, dass die Aufrechnung des Vermieters hinsichtlich der Reinigungskosten rechtmäßig war, da der Kläger durch fehlendes Putzen seine Rückgabepflicht verletzt habe.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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