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Belegeinsicht in elektronischer Form seit dem 1. Januar 2025

Teil des am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ist der neue § 556 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

9. Januar 2025
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Kommentar von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW

Diese Vorschrift stellt zum einen klar, dass der Mieter ein Belegeinsichtsrecht hat, wenn er die Nebenkostenabrechnung überprüfen möchte. Dem Vermieter wird im Gegenzug aber ab dem 1. Januar 2025 – und somit auch auf laufende Abrechnungsperioden, die noch nicht abgeschlossen sind – durch § 556 Absatz 4 Satz 2 BGB das Recht eingeräumt, dem Mieter Abrechnungsbelege künftig digital zur Verfügung zu stellen. Erhält der Vermieter etwa Belege in Papierform von seinen Versorgern oder Dienstleistern, kann er diese einscannen und etwa per E-Mail dem Mieter zur Überprüfung der Nebenkostenabrechnung zur Verfügung stellen. Verlangt der Mieter also entsprechende Abrechnungsbelege, um seine Nebenkostenabrechnung zu überprüfen, so sollten Vermieter den Mieter auf die neue gesetzliche Möglichkeit hinweisen und etwa die E-Mail-Adresse verlangen, wenn sie bislang nicht vorliegt. In aller Regel sollte dieses Verfahren unproblematisch sein. Soweit der Mieter aber aus Altersgründen oder entsprechenden Einschränkungen nicht elektronisch kommuniziert, bleibt es dabei, dass der Vermieter entweder die Originalbelege bzw. und ggf. die Kopien zusenden kann oder dem Mieter die Einsichtnahme am Geschäftssitz vorschlägt. Hier würde es dann bei den bisherigen Grundsätzen auch im Hinblick auf die Kostenerstattung von Kopien bleiben. Wie ist es aber, wenn ein internetaffiner Mieter nicht möchte, dass ihm die Belege elektronisch zugesendet werden? Um die gesetzliche Neuregelung nicht auszuhöhlen, dürfte in diesen Fällen eine erkennbar schikanöse Weigerung des Mieters unzulässig sein. Aber mal abwarten, wie sich der Meinungsstand in dieser Frage entwickelt.

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