Auffliegen beim Schummeln mit Künstlicher Intelligenz
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 25. September 2025 (Az.:2-13 S56/24) entschieden, dass es zu den Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeiten gehöre, dass weder Fundstellen im Text erfunden noch von einem Chatbot vorgeschlagene Textquellen ungeprüft in einem Schriftsatz an das Gericht übernommen werden. In dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ging es um die Bemessung des Streitwerts. Der Anwalt des Klägers hatte hierzu eine gegenüber dem Gericht abweichende Ansicht vorgetragen und sich auf Entscheidungen berufen, die es nicht gab. Dies konnte das Gericht bereits verwendeten Aktenzeichen entnehmen, die auf Gerichte verwiesen, die hierfür gar nicht zuständig sind. Zu Gunsten des Klägervertreters hoffte das Gericht aber, dass diese Angaben nicht selbst erfunden waren, sondern von einem Chatbot „halluziniert“ worden sind.
Expertenmeinung von Carsten Herlitz, Justiziar des GdW
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