Anforderung an Wahlvorschlag für ein Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft
Wie das Kammergericht kürzlich entschieden hat, genügt für einen wirksamen Wahlvorschlag für ein Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft bezüglich der Angabe des ausgeübten Berufes die bloße Angabe „Betriebswirt“ nicht den gesetzlichen Anforderungen und führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (Az.: 2 U 106/23). Im vorliegenden Fall lautete der Wahlvorschlag: „Der Aufsichtsrat schlägt vor, Name, Betriebswirt, (Wohnort), mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das am 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.“ Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Person war zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Mitglied in weiteren Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. Wie das Kammergericht entschieden hat, ist bei dem Wahlvorschlag für ein Mitglied des Aufsichtsrats der tatsächlich ausgeübte Beruf anzugeben. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Expertenmeinung von Matthias Zabel, Referatsleiter Genossenschaftsrecht beim GdW
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