Absperrung einer nichtvermieteten Fläche berechtigt zur fristlosen Kündigung
Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 (Az.: 1 C 45/23) hat das Amtsgericht Breisach (AG) entschieden, dass Mietern, die den Zugang zu einer nicht gemieteten Fläche mittels Austausch eines Schlosses verwehren, fristlos gekündigt werden kann. Im zu beurteilenden Sachverhalt bewohnte der beklagte Mieter ein möbliertes Zimmer. Die Vermieter haben das Objekt aber erworben, um es selbst zu nutzen. Der Beklagte wehrte sich als einzige Mietpartei mittels Widerspruch gegen die vom Kläger erklärten Eigenbedarfskündigungen und verblieb als einzige Mietspartei im Objekt. Im Folgenden fühlte sich der Beklagte durch häufiges Betreten des Objekts durch den Kläger in seinen Rechten beeinträchtigt und tauschte daher das Schloss im Windfang des Hauses, so dass es den Klägern nicht mehr möglich war, vom Mieter nicht gemietete Flächen im Obergeschoss zu betreten. Der Aufforderung, das Türschloss wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, kam der Mieter unter Verweis einer grundsätzlichen Bereitschaft die Eigentümer nach vorheriger Anmeldung hereinzulassen, nicht nach. Die Kläger kündigten dem Mieter daraufhin fristlos – mit Erfolg.
EXPERTENMEINUNG von Carsten Herlitz Justiziar des GdW
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