Rat der Europäischen Union legt Standpunkt zum „European Business Wallet” fest
Konkret soll sie den Unternehmen folgende Möglichkeiten bieten: Die Identität anderer zu überprüfen und zum anderen die eigene Identität digital nachzuweisen, vertrauenswürdige Dokumente sofort zu erstellen, zu speichern und weiterzugeben, Dokumente elektronisch zu unterzeichnen, mit einem Zeitstempel zu versehen und zu versiegeln sowie rechtliche Befugnisse auf Vertreter zu übertragen und über einen sicheren und effizienten Kommunikationsweg mit anderen Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen zu kommunizieren.
Die Mitgliedstaaten werden auch weiterhin ihre bestehenden nationalen Lösungen nutzen können und gleichzeitig deren Interoperabilität mit dem „European Business Wallet“ gewährleisten.
Digitale Verfahren, die mithilfe des „European Business Wallet“ durchgeführt werden, werden weitgehend als rechtlich gleichwertig mit herkömmlichen, papierbasierten Verfahren anerkannt. Der Rat hat jedoch klargestellt, dass nationale Verwaltungs- und Verfahrensanforderungen weiterhin gelten.
Um die Rechtssicherheit zu stärken, wurde zudem klargestellt, dass das für EBW-Anbieter vorgesehene Ermächtigungssystem nicht dazu bestimmt ist, Vollmachten oder gesetzliche Mandate zu beeinträchtigen, die nach nationalem oder Unionsrecht erteilt wurden.
Der EU-Rat hat sich im Bereich der Cybersicherheit darauf geeinigt, die Schwelle für die Zulassung von Anbietern des European Business Wallet anzuheben. Die Kommission muss zudem Durchführungsrechtsakte erlassen, die die technischen Spezifikationen sowie die von den Anbietern vorzulegenden Unterlagen festlegen. Im Falle einer systematischen Nichteinhaltung wird außerdem die Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden gestärkt. Für die Prüfung von Zulassungsanträgen stehen ihnen 60 Tage zur Verfügung.
Bevor der Rat und das Europäische Parlament die Verhandlungen aufnehmen können, muss das Europäische Parlament jedoch noch seinen Standpunkt festlegen. ⇒
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