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Vergesellschaftungsdebatte: Verfassungsrechtliche Klärung statt politischer Empörung notwendig

Berlin – Die Debatte über eine Verstaatlichung großer Wohnungsunternehmen in Berlin zeigt, wie dringend notwendig eine rechtliche Klärung von Artikel 15 des Grundgesetzes (GG) ist. Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW unterstützt deshalb die Forderung nach einem Auslegungsgesetz, das die Voraussetzungen und Grenzen einer Vergesellschaftung konkretisiert und für mehr Rechtssicherheit sorgt. Zugleich warnt der GdW vor den wohnungs- und wirtschaftspolitischen Folgen einer Vergesellschaftung.

27. Oktober 2026
pixabay_wohnhaus
Foto: pixabay

„Der Vorwurf der Vergesellschaftungs-Befürworter, wonach der Vorschlag des Bundesinnenministers über ein Investitionsschutzgesetz gegen die Verfassung verstoße, kann – wie schon beim Berliner Mietendeckel – leicht zu einem Bumerang werden, der die Befürworter selber trifft. Neben der Frage der Entschädigung ist die Anwendbarkeit des Artikels 15 des Grundgesetzes überhaupt nicht geklärt. Ist die Wohnung, die zum Kernbestand des Privaten zählt, überhaupt gemeinnützig? Statt politischer Empörung braucht es einer sachlichen Auseinandersetzung“, sagte Axel Gedaschko, Präsident des GdW.

Die sozial orientierte Wohnungswirtschaft steht zu ihrer Verantwortung für bezahlbares Wohnen, faire Mieten und langfristige Investitionen. Dafür braucht es Lösungen, die Wohnraum sichern und die Wohnraumversorgung verbessern – statt Milliardenbeträge in einen umstrittenen Eigentümerwechsel zu investieren, dessen zusätzlicher Beitrag zum bezahlbaren Wohnen sowie für die vielen Wohnungssuchenden nicht erkennbar ist und dessen Auswirkungen schädlich für den Wirtschaftsstandort Deutschland sind.

Aber vor allem verfassungsrechtlich greift die Argumentation der Vergesellschaftungsbefürworter zu kurz. Dass das Grundgesetz Vergesellschaftungen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, bedeutet keineswegs, dass jedes politisch gewünschte Modell damit bereits verfassungsrechtlich legitimiert wäre. Artikel 15 GG ist kein Freibrief. Seine Anwendung wirft grundlegende Fragen auf: Welche Gemeinwohlziele rechtfertigen einen solchen Eingriff? Welche Unternehmen dürfen betroffen sein? Welche Anforderungen gelten für Verhältnismäßigkeit und Entschädigung? Und welche Grenzen setzt die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG? Diese Fragen lassen sich nicht durch politische Mehrheiten beantworten. Sie verlangen klare rechtliche Maßstäbe, bevor weitreichende Entscheidungen getroffen werden.

Ein Auslegungsgesetz schafft mehr Klarheit – ohne das Grundgesetz umzuschreiben

Der GdW hält es deshalb für notwendig, die offenen verfassungsrechtlichen Fragen durch ein Auslegungsgesetz aufzugreifen. Ziel muss es sein, die Voraussetzungen und Grenzen einer Vergesellschaftung nach Artikel 15 GG so weit wie rechtlich möglich zu konkretisieren und insbesondere die Anforderungen an Verhältnismäßigkeit und Entschädigung nachvollziehbar zu bestimmen.

Ein solches Gesetz kann weder die Verfassung ändern noch die unabhängige Prüfung durch die Gerichte ersetzen. Es kann aber den gesetzlichen Rahmen präzisieren, gesetzgeberische Entscheidungen auf eine verlässlichere Grundlage stellen und vermeidbare Rechtsunsicherheit verringern. Voraussetzung ist, dass es selbst die verfassungsrechtlichen Vorgaben und die Kompetenzordnung des Grundgesetzes beachtet.

Gerade bei einem Vorhaben mit erheblichen finanziellen Folgen und weitreichenden Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt wäre es unverantwortlich, die Klärung grundlegender Fragen auf einen späteren Verfassungsrechtsstreit zu verschieben.

„Die Verfassung ist weder ein politisches Wunschkonzert noch ein Hindernis, das man nach Belieben beiseiteschieben kann. Sie setzt den Rahmen, innerhalb dessen Politik handeln darf. Wer diesen Rahmen weit auslegen will, muss seine Grenzen umso genauer bestimmen. Ein Auslegungsgesetz wäre deshalb kein Angriff auf das Grundgesetz, sondern ein Beitrag zu seiner verlässlichen Anwendung“, so Gedaschko.

Beim Gebäudetyp E geht es im Kern um eine einfache Frage: Schaffen wir endlich Rechtssicherheit für einfacheres, bezahlbares Bauen? In ihrem kurzen Statement bringt es @[Ingeborg Esser] auf den Punkt: Der aktuelle Entwurf verlangt von Wohnungsunternehmen bei der Vermietung von Gebäudetyp E-Bauten sogar künftig eine Beschaffenheitsvereinbarung. Statt Erleichterung entsteht so zusätzliche Bürokratie und der dringend benötigte Basisstandard wird weiterhin als Abweichung vom „Normalfall“ behandelt. Das Ergebnis: Der Basisstandard wird eben nicht zum neuen Normal. Und genau das bräuchten wir, um schneller, einfacher und kostengünstiger Wohnraum zu schaffen. #GebäudetypE #BezahlbaresWohnen #Bürokratieabbau #Wohnungswirtschaft #Mietrecht #GdW #Wohnungsbau

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