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Energieeffizienzgesetz: Wohnungswirtschaft warnt vor Systemverschiebung und zusätzlicher Bürokratie

Berlin – Mit dem Referentenentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie steht das deutsche Energieeffizienzrecht vor einer relevanten Weiterentwicklung. Die Wohnungswirtschaft begrüßt grundsätzlich das Ziel einer stärkeren Dekarbonisierung und unterstützt die Rückführung regulatorischer Anforderungen auf das europarechtlich notwendige Maß.

22. April 2026
SWSG

Die Wohnungswirtschaft leistet bereits heute einen wesentlichen Beitrag zur systematischen Dekarbonisierung des Gebäudebestandes und wirkt trotz überwiegend mittelbarer Betroffenheit an der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie mit. Ebenso unterstützt der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW ausdrücklich den Ansatz, regulatorische Anforderungen auf das europarechtlich gebotene Maß zu begrenzen.

Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Wohnungswirtschaft eine differenziertere Betrachtung des vorliegenden Entwurfs erforderlich, da einzelne Regelungen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zusätzliche Unsicherheiten für die Praxis mit sich bringen können. Im Kern stellt sich die Frage, ob das Energieeffizienzgesetz weiterhin als unternehmensbezogenes Effizienzgesetz ausgestaltet bleibt oder ob es schrittweise zu einem gebäudebezogenen Daten- und Steuerungsregime weiterentwickelt wird, ohne dies ausdrücklich zu regeln.

Die Systematik des Energieeffizienzgesetzes war bislang eindeutig: Sie adressiert den betrieblichen Endenergieverbrauch von Unternehmen, der dem Nutzer zugerechnet wird. Vermieter sind damit nicht Adressaten energieeffizienzrechtlicher Pflichten für den Gebäudebestand. Diese funktionale Trennung zwischen nutzerbezogenem Energieverbrauch und eigentümerbezogener Gebäudeverantwortung ist rechtlich klar verankert und entspricht der gelebten Vollzugspraxis.

Der vorliegende Entwurf enthält jedoch mehrere Regelungen, die diese Systematik in der Praxis verschieben. Daraus ergibt sich aus Sicht der Wohnungswirtschaft keine flächendeckende, wohl aber punktuelle Betroffenheit. Diese betrifft insbesondere Konstellationen der Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand sowie die Entwicklung von Quartieren mit Mischnutzung. Gerade in diesen Bereichen spielt die soziale Wohnungswirtschaft eine zentrale Rolle für die Umsetzung klimapolitischer Zielsetzungen und die Bereitstellung bezahlbaren Wohnraums.

Eine Ausweitung regulatorischer Anforderungen wirkt sich daher insbesondere auf dieses Zusammenspiel von Kooperations- und Transformationsvorhaben aus.

Die zentralen Kritikpunkte im Überblick

§ 5 Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“
Ohne klare Eingrenzung besteht das Risiko, dass unternehmerische Entscheidungen mit unverhältnismäßigen Prüf- und Dokumentationsanforderungen belastet werden. Dies gilt es aus Sicht der Wohnungswirtschaft unbedingt zu vermeiden.

§ 6a Abs. 4 Datenerfassung; Energieverbrauchsregister
Der vorgesehene erweiterte Adressatenkreis ist aus Sicht der Praxis kritisch zu bewerten, da er zwangsläufig zu zusätzlichem administrativem Aufwand führt. Eine klare Abgrenzung sollte sicherstellen, dass Mitwirkungspflichten auf ein leistbares Maß begrenzt bleiben, insbesondere durch die Nutzung bereits vorhandener Daten statt zusätzlicher Datenerhebungen.

§ 6c Erwerb oder Anmietung bestehender Gebäude (§ 98 GWB)
Der Erwerb oder die Anmietung von Bestandsgebäuden darf nicht von der Einhaltung energetischer Mindeststandards abhängig gemacht werden, sofern dadurch unverhältnismäßige Einschränkungen für Bestandsentwicklung, Quartiersentwicklung oder sozial orientierte Wohnraumversorgung entstehen. Aus Sicht der Wohnungswirtschaft ist sicherzustellen, dass notwendige Immobilientransaktionen im Bestand nicht erschwert oder faktisch verhindert werden.

§ 9 Umsetzungspläne von Endenergiemaßnahmen
Die Regelung ist grundsätzlich anschlussfähig an bestehende energieeffizienzrechtliche Instrumente. Erforderlich ist jedoch eine Ausgestaltung, die die spezifischen Rahmenbedingungen der Wohnungswirtschaft berücksichtigt und unverhältnismäßige Belastungen vermeidet.

§ 16 Abs. 2 Vermeidung und Verwendung von Abwärme, Kosten-Nutzen-Analyse
Für die Wohnungswirtschaft ist eine eindeutige gesetzliche Abgrenzung erforderlich, um sicherzustellen, dass Modelle der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nicht unbeabsichtigt als Energieversorgungseinrichtungen im Sinne der Abwärmeregulierung eingeordnet werden.

Die Stellungnahme finden Sie hier.

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